Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Abgabe unserer Angebote, die Annahme aller Aufträge sowie die Durchführung der Aufträge erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten - auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, soweit kein ausdrücklicher Widerruf erfolgt. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen unseres Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht widersprechen. Sie binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind.
§ 2 Angebot - Vertragsabschluß
(1) Angebot und Annahme sowie alle weiteren Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
(2) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von 2 Wochen annehmen.
§ 3 überlassene Unterlagen
(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nicht etwas Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Maßgeblich für die Inanspruchnahme gewährter Skonti ist das Datum der Gutschrift bei uns.
(3) Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Mehrere Käufer haften gesamtschuldnerisch.
(5) Angemessene Preisänderungen wegen erhöhter Lohn- , Material- und Vertriebskosten für Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluß erbracht werden sollen, bleiben vorbehalten.
(6) Dem Käufer eingeräumte Sonderkonditionen (mit Ausnahme von Wiederverkaufs- und Mengenrabatt) entfallen mit Eintritt des Zahlungsverzuges.
(7) Falls uns ein Schadensersatzanspruch gegen den Käufer wegen Nichterfüllung zusteht, sind wir - vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens - berechtigt, 15% des Rechnungsbetrages des nicht erfüllten Vertrages bei teilweise Nichterfüllung des dem nicht erfüllten Teil entsprechenden Rechnungsbetrages, als Pauschale für den Ersatz unseres Schadens zu verlangen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 5 Aufrechnung - Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
(2) Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf Gegenansprüche gestützt wird, die auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Ist der Käufer ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, kann dieser darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn wir für eine etwaige mangelhafte Leistung bereits den Teil des Entgelts erhalten haben, der dem Wert unserer Leistung entspricht, wenn wir selbst gegenüber unserem Subunternehmer einen Teil der Vergütung zurückhalten oder wenn der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
§ 6 Lieferung
(1) Der Beginn, der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigten uns, unsere Lieferung auch bei verbindlicher Fristvereinbarung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampfmaßnahmen, das Ausbleiben einer genügenden Versorgung mit Fertigprodukten, Roh- und Hilfsstoffen sowie ähnliche durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Dauert die Behinderung länger als einen Monat ist jeder Vertragsteil berechtigt, von dem Vertrag schriftlich zurückzutreten. Bei Rücktritt wegen Nichtverfügbarkeit der Leistung sind wir verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügkeit zu informieren und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.
(3) Lieferfristen und - Termine gelten beim Versendungskauf als eingehalten, wenn wir die Lieferung innerhalb der Frist dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Ist das Abholen der Lieferung vereinbart, so gelten Lieferfristen und - Termine als eingehalten , wenn wir dem Käufer die Möglichkeit der Abholung innerhalb der Frist angezeigt haben.
(4) Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
(5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen oder - nach angemessener Fristsetzung - vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme - oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt für auf Abruf gekaufte Ware als längste Frist für den Lieferzeitpunkt 5 Monate. Falls der Käufer die Ware nicht oder nicht rechtzeitig abruft, tritt Fälligkeit des Kaufpreises ein. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz und Rücktritt, bleiben uns vorbehalten.
§ 7 Gefahrübergang
(1) Unabhängig von der vereinbarten Lieferart und unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt, geht mit Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über.
(2) Der Käufer wird auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Transportversicherung hingewiesen.
§ 8 Pflichten des Käufers
(1) Der Käufer ist unabhängig von seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB verpflichtet, jeden flexiblen Schüttgutbehälter, Sack oder Beutel vor seiner Verwendung einzeln auf seine Geeignetheit für den vorgesehenen Gebrauch zu überprüfen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache nur bestimmungsmäßig zu verwenden und nur mit geeignetem Transportgut zu befüllen.
(3) Sämtliche von uns gelieferten Produkte sind grundsätzlich nur für den einmaligen Gebrauch bestimmt.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, den von ihm eingesetzten Verwender und im Falle des Wiederverkaufs den Erwerber auf die vorstehenden Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Abtretung ist nicht durch Vereinbarungen des Käufers mit seinem Kunden ausgeschlossen. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung treuhänderisch ermächtigt. Werden die treuhänderisch von dem Käufer eingezogenen Beträge nicht an uns abgeführt und hat der Käufer dies zu vertreten, so haftet der Käufer für den uns hierdurch entstehenden Schaden. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Das selbe gilt für den Fall der Vermischung und Verbindung. Sofern die Vermischung/Verbindung in der Weise erfolgt, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, daß der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Vermischung/Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Mängelgewährleistung
(1) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen, bezogen auf die Absendung der Anzeige, nach Lieferung verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
(2) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir -vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge- nach vorheriger Anhörung des Käufers nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder mangelfreie Sache liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Käufer nicht verlangen.
(4) Gewährleistungsansprüche unseres Käufers sind nicht abtretbar.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Menge oder Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Für PE-Folie und Säcke sind die gültigen GKV-Prüf- und Bewertungsklauseln bindend.
(7) Folientoleranzen von etwa plus/minus 10% in der Breite und etwa plus/minus 5% in der Länge, mindestens jedoch 20 mm , sowie plus/minus 20% in der Stärke bleiben ausdrücklich vorbehalten. Für aus Regenerat hergestellte Folie, Beutel oder Säcke ist eine Stärketoleranz von plus/minus 10% nicht zu vermeiden.
(8) Für Big Bags bleiben Fertigungstoleranzen von +/- 3 cm in der Länge und in der Breite sowie +/- 3 cm in der Höhe ausdrücklich vorbehalten.
(9) Mängelansprüche des Käufers sind insoweit ausgeschlossen, als er es versäumt, Rückgriffsrechte gegen Dritte (z.B. Spediteur, Deutsche Bahn usw.) zu wahren. Der Käufer ist verpflichtet, soweit zumutbar, alle geeigneten Schritte zur Schadensminderung in Absprache mit uns zu unternehmen.
(10) Soweit wir Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen, gilt dies nicht als Anerkenntnis rechtlicher Verpflichtungen.
(11) Für gebrauchte Ware wird keinerlei Gewährleistung oder sonstige Haftung übernommen.
(12) Weitergehende oder andere als die hier geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
(13) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Käufers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(14) Produktinformationen dienen - soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist - lediglich der Beschreibung der Ware und beinhalten keine Übernahme einer Garantie.
(15) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Käufer. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
§ 11 Haftungsbeschränkung
(1) Bei der Erbringung unserer Lieferung/Leistung sind wir nur zur Anwendung eigenüblicher Sorgfalt und Sachkenntnis verpflichtet. Darüber hinaus haben wir für einfache Fahrlässigkeit nur einzustehen, wenn eine Kardinalpflicht verletzt ist oder wir in besonderer Weise Vertrauen für uns in Anspruch genommen haben.
(2) Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, die auf unserer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, oder sonstige Schäden vorliegen, die auf unserer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
(3) Nicht vorhersehbare Schäden sind von der Haftung ausgenommen. Ist Auftraggeber ein Unternehmen im Sinne des § 14 BGB ist zudem unsere Haftung auf den typischerweise bei Geschäften der beauftragten Art entstehenden Schaden beschränkt.
(4) Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf maximal [Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung] begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängende erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos sind wir verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei wir unsere Vergütung entsprechend anpassen können.
(5) Von den Regelungen dieses Paragraphen bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Gleiches gilt für unsere Haftung nach sonstigen Ansprüchen aus Produzentenhaftung, wenn der Käufer der Benutzer und/oder Verbraucher des Produktes ist.
(6) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 12 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN - Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus unserem Rechtsverhältnis zum Käufer ist - sofern nicht etwas anderes vereinbart ist - Itzehoe. Für gegen uns gerichtete Ansprüche ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Wir sind befugt, den Käufer auch vor jedem anderen nach den gesetzlichen Vorschriften zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand 06.07.2006